empfehlen Stellt im Vergleich zwischen juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften (z.B. Einzelunternehmen, GbR oder KG) die Künstlersozialabgabe nicht eine Wettbewerbsverzerrung dar?

Beauftragt ein Unternehmen eine juristische Person (z.B. GmbH) mit Erbringung von Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung, so muss das Unternehmen hierfür keine Künstlersozialabgabe leisten.

Jedoch muss der Geschäftführende Gesellschafter auf sein Gehalt die Künstlersozialabgabe leisten, falls dieser in seiner Werbeagentur eine künstlerische Leistung im Sinne der Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG erbringt. Selbstverständlich wird ein Geschäftsführender Gesellschafter einer Werbeagentur GmbH, die sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt, behaupten, das sämtliche kreative Leistung von den Mitarbeitern geleistet wird und er lediglich kaufmännische Arbeiten leistet. So umgeht der geschäftsführende Gesellschafter (evtl.) der Abgabepflicht auf sein Gehalt.
Ob oder ob nicht entscheidet die KSK, denn auch hier gibt es keine eindeutigen Definitionen wann zu zahlen ist und wann nicht.

Beauftragt ein Unternehmen jedoch eine Personengesellschaft (Einzelunternehmen, GbR, KG, OHG), so muss lt. KSVG der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe leisten. Die Personengesellschaft hat hier also einen vermeintlichen Vorteil gegenüber der GmbH, da die Kosten die Kunden zahlen müssen. Wie gesagt: vermeintlich. Es ist unter diesen Voraussetzungen nämlich zu erwarten, dass die Unternehmen zukünftig eine Werbeagentur-GmbH bei der Beauftragung vorziehen. Erstens sparen sie sich die Abgabe und zweitens den Aufwand, die Meldung per Erhebungsbogen – mit der Summe aller jährlich geleisteten Zahlungen – an die KSK zu erstatten (einfach eine „null“ im Erhebungsbogen einzutragen, ist wahrlich weniger Aufwand, als die Rechnungen eines Jahres zu verwalten und summieren).

Schlaue Werber, die bisher als Personengesellschaften am Markt agieren, ziehen im Zuge der absehbaren Unternehmenssteuerreform und der „neuen, kleinen GmbH“ die Gründung einer GmbH in Betracht. Doch aufgepasst: eine Ein-Personen-GmbH ist zwar für die Auftraggeber ein Vorteil, nicht jedoch für den Geschäftsführenden Gesellschafter. Grund: Bei einer GmbH OHNE „Vollzeit-Mitarbeiter“ erbringt der Geschäftsführer folgerichtig auch die kreative Leistung. Somit ist auf sein Geschäftsführergehalt die Künstlersozialabgabe zu leisten. Und da das faktisch einer ca. 5%-Einkommenststeuererhöhung gleich kommt, wird die GmbH anders kalkulieren müssen. D.h. die Preise werden erhöht, damit der Geschäftsführer nicht nach Gründung der GmbH real weniger Ertrag erwirtschaftet, als zu Zeiten der Personengesellschaft.

Ein Beispiel:
Erhält z.B. ein Unternehmen zwei völlig identische Angebote zur Gestaltung eines Logos von einer GmbH und einem Einzelunternehmen, stellt sich das in Zahlen wie folgt dar:

Option A: Angebot über EUR 1.000,- netto von einer Werbeagentur-Einzelunternehmung: Beauftragung der Einzelunternehmung hat zur Folge, dass zusätzlich ca. 5% Künstlersozialabgabe an die KSK zu entrichten sind.
Kunde zahlt EURO 1.000,- an Werbeagentur und EUR 50,- an die KSK

Option B: Angebot über EUR 1.000,- netto von einer Werbeagentur-GmbH: Beauftragung der GmbH hat zur Folge, dass zusätzlich ca. 5% Künstlersozialabgabe auf das Gehalt des Geschäftsführers zu entrichten sind.
Kunde zahlt EURO 1.000,- an Werbeagentur
Agentur zahlt EURO 50,- an die KSK

Die Beauftragung einer GmbH stellt demnach für die Unternehmen einen Vorteil dar, da sie die Künstlersozialabgabe in diesem Fall nicht entrichten müssen. Zeitgleich stellt diese Regelung einen Nachteil für die GmbH dar, da sie bei identischem Preis und identischer Leistung weniger Gewinn erwirtschaftet. Das ist Wettbewerbsverzerrung!

kskontra.de ist der Auffassung, dass die Rechtsform NICHT über die Abgabepflicht entscheiden kann. Vielmehr sollten die Kunden aller gewerbesteuerzahlenden Werbeagenturen und die gewerbesteuerzahlenden Werbeagenturen selbst – ganz gleich welche Rechtsform sie haben – von der Künstlersozialabgabe befreit werden! Was meinen Sie?

Pit am 08.11.2007, 15:21 Uhr

Also: Wenn das tatsächlich so ist, wie im Beispiel vorgerechnet, dann ist es Wettbewerbsverzerrung - klarer Fall. Meine Kunden machen sich nicht die Mühe Angebote wirklich zu vergleichen. Die schauen auf den Preis. Und wenn der GmbH-Preis identisch mit dem Einzelfirma-Preis ist, dann ist die GmbH halt billiger. So werden Einzelfirmen schlechter gestellt und um Aufträge gebracht.
Klar kann ich meinen Kunden erklären, dass bei gleichem Preis bei der Einzelfirma mehr Leistung drinsteckt, weil die GmbH die Abgabe irgendwie ja doch versteckt einkalkulieren muss... Aber wird mir das der Kunde glauben? Denkt der nicht einfach "die kochen doch alle nur mit Wasser"?
Danke, lieber Gesetzgeber. Hast Du fein hinbekommen.


Frank am 08.11.2007, 15:33 Uhr

Auf alle Fälle ist das eine Wettbewerbsverzerrung! Ich selbst bin Inhaber einer kleinen Werbeagentur und arbeite bislang für wenige "große" Kunden mit denen ich in der Vergangangenheit einen ganz ordentlichen Umsatz (inkl. Media und Produktion) gemacht habe. Nun landete vor wenigen Wochen bei meinem größten Umsatzträger das Schreiben der RVA und mein Kunde soll an die 30.000 Euro nachbezahlen!!! Die bislang gute Kundenbeziehung ist nun defakto in einer Krise. Weder ich, noch mein Kunde wussten über diese steuerliche Abgabe. Dies macht mir nun mein Kunde zum Vorwurf und die erste Aussage war, dann müssen Sie eben eine GmbH gründen. Damit alleine ist es natürlich nicht getan, denn wer für die 30.000 Euro aufkommen soll ist damit noch lange nicht geklärt. Klar, laut Gesetz ist es die Pflicht des Verwerters, doch dieser wird diesen Brocken kaum alleine tragen wollen. Es darauf ankommen lassen und den Kunden verlieren? Sich in der Mitte treffen um das bisschen Ersparte der letzten Jahre auch noch an den Staat abdrücken, von dem man sowieso keine Gegenleistung oder Unterstützung erhält?

Aber eines ist sicher. Sollte sich mein Kunde nach einer neuen Agentur umsehen, wird er mit Sicherheit darauf achten, dass ein GmbH oder ein AG am Ende der Firmanebezeichnung zu finden sein wird - und das ohne Preis oder Leistung der "anderen" zu kennen und damit eindeutig: WETTBEWERBSVERZERRUNG!!!


Volker am 15.11.2007, 14:24 Uhr

Das Problem liegt völlig klar auf der Hand. Bei einer Werbeagentur mit 10 SV-pflichtigen Angestellten gibt es in jedem Falle einen Nachteil für den in Form einer PG oder eines Einzelunternehmens geführten Betrieb gegenüber einer GmbH. - Aussage KSK telefonisch: "Das ist eben so".

Tatsächlich treten die Kunden (wie oben von Frank erwähnt) mit den Nachzahlungen an die Werbeagentur heran und sind natürlich über die Nachzahlungen schockiert.

Meine Stimme ganz klar nur für eine Abgabe bei Leistungen durch wirklich "selbständige" Künstler. Aber auch das hat seine Probleme: Was ist mit den Fällen der teilweisen Fremdleistungen? Naja, kurz gesagt: Mit so einer exotischen und bürokratischen Gestaltung hätte man selbst in Deutschland nicht gerechnet.


Dr. Rudel, Friedwart (Bremen) am 15.11.2007, 16:28 Uhr

Wie kommen Sie eigentlich darauf, dass es bei der Abgabepflicht einen Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) und Personengesellschaften (z. B. Einzelunternehmen) gibt? Aus dem KSVG ist dies meiner Meinung nach NICHT zu entnehmen. Ich wäre sehr dankbar, hier eine verbindliche Grundlage genannt zu bekommen und bitte um Aufklärung, Quellenangabe und ggf. Berichtigung auf Ihrer Website!!!


Volker am 15.11.2007, 16:41 Uhr

@Dr. Rudel:

Nicht nur in diesem BSG-Urteil wird dargestellt, dass die kompletten erbrachten Leistungen der KSK-Abgabe unterliegen:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=1af83051efda89dac5cf522a3b32b926&nr=7924&linked=pm

Auch die KSK hat auf Nachfrage mir dies bestätigt (telefonisch).

Wären die gleichen wie im obigen Urteil genannten Leistungen durch eine GmbH erbracht worden, wäre maximal durch die GmbH auf das GF-Gehalt KSK-Abgabe zu zahlen gewesen. So aber ist auf die gesamte Leistung zu entrichten.


Volker am 15.11.2007, 16:43 Uhr

Leider war der Link nicht perfekt.


Dr. Rudel (Bremen) am 15.11.2007, 17:40 Uhr

Danke für den Klärungsversuch, allein: er macht mich nicht klüger. Kann jemand weiterhelfen, den Sachverhalt zu klären?


Volker am 15.11.2007, 20:19 Uhr

@Dr. Rudel: Bitte klicken Sie auf meinen Namen in meinem Beitrag vom 15.11.2007 16:43 Uhr - Da funktioniert der Link.

Bitte lesen Sie dieses Urteil und bewerten zum Vergleich den Sachverhalt mit einer GmbH als Auftragnehmerin.


KSKontra.de (Heilbronn) am 16.11.2007, 09:22 Uhr

Der Link in Ihrem Kommentar vom 15.11.2007, 16:41 Uhr funktioniert nun. Vielen Dank für Ihre Bemühungen, Volker.


Bülent Bayraktar (Nürnberg) am 30.06.2008, 17:13 Uhr

Wird die UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt,(voraussichtlich ab November 2008 als Mini-GmbH möglich) auch von der KSK als Kapitalgesellschaft eingestuft? Somit müsste die Befreiuung der Werbeagenturkunden von der KSK-Abgabepflicht gewährleistet sein, oder?


geschäftsführender Gesllschafter Design am 01.07.2008, 10:04 Uhr

aber dann kommen sie und holen es von Deinem Gehalt >> siehe Link http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/aktuelles/meldungen/2008_04_22_57644691_Gruendung_einer_GmbH.php
Wenn schon juristische Gesellschaft, dann darf der GF oder Gesellschafter kein Kreativer sein. >> Und so werden aus branchenfremden Lebenspartnern plötzlich Geschäftspartner ...
Die haben sich schon sehr genau überlegt, wie sie an diese verkappt Werbesteuer gelangen. Dass es eine solche ist, belegt für mich folgendes Zitat aus der Website der KSK:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/faqfuerunternehmenundverwerter.php > Punkt 11

(...) So sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Allein der bei der Erstellung einer Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft ins Bild zu setzen. ... Dieser Kreis der "Kreativen" beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen wie z. B. Visagisten und Stylisten. (...)


v. franke (imbshausen) am 23.11.2009, 16:40 Uhr

frage: ich bin discjockey und in der künstlersozialkasse versichert. einer meiner auftraggeber verlang neuerdings von mir, dass ich den text in meiner rechnung ändere, und zwar NICHT mehr DJ AUFTRITT sondern jetzt TONTRÄGERWECHSLER. habe ich dadurch nachteile bei der ksk, bzw. darf ich das überhaupt?

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