Beauftragt ein Unternehmen eine juristische Person (z.B. GmbH) mit Erbringung von Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung, so muss das Unternehmen hierfür keine Künstlersozialabgabe leisten.
Jedoch muss der Geschäftführende Gesellschafter auf sein Gehalt die Künstlersozialabgabe leisten, falls dieser in seiner Werbeagentur eine künstlerische Leistung im Sinne der Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG erbringt. Selbstverständlich wird ein Geschäftsführender Gesellschafter einer Werbeagentur GmbH, die sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt, behaupten, das sämtliche kreative Leistung von den Mitarbeitern geleistet wird und er lediglich kaufmännische Arbeiten leistet. So umgeht der geschäftsführende Gesellschafter (evtl.) der Abgabepflicht auf sein Gehalt.
Ob oder ob nicht entscheidet die KSK, denn auch hier gibt es keine eindeutigen Definitionen wann zu zahlen ist und wann nicht.
Beauftragt ein Unternehmen jedoch eine Personengesellschaft (Einzelunternehmen, GbR, KG, OHG), so muss lt. KSVG der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe leisten. Die Personengesellschaft hat hier also einen vermeintlichen Vorteil gegenüber der GmbH, da die Kosten die Kunden zahlen müssen. Wie gesagt: vermeintlich. Es ist unter diesen Voraussetzungen nämlich zu erwarten, dass die Unternehmen zukünftig eine Werbeagentur-GmbH bei der Beauftragung vorziehen. Erstens sparen sie sich die Abgabe und zweitens den Aufwand, die Meldung per Erhebungsbogen – mit der Summe aller jährlich geleisteten Zahlungen – an die KSK zu erstatten (einfach eine „null“ im Erhebungsbogen einzutragen, ist wahrlich weniger Aufwand, als die Rechnungen eines Jahres zu verwalten und summieren).
Schlaue Werber, die bisher als Personengesellschaften am Markt agieren, ziehen im Zuge der absehbaren Unternehmenssteuerreform und der „neuen, kleinen GmbH“ die Gründung einer GmbH in Betracht. Doch aufgepasst: eine Ein-Personen-GmbH ist zwar für die Auftraggeber ein Vorteil, nicht jedoch für den Geschäftsführenden Gesellschafter. Grund: Bei einer GmbH OHNE „Vollzeit-Mitarbeiter“ erbringt der Geschäftsführer folgerichtig auch die kreative Leistung. Somit ist auf sein Geschäftsführergehalt die Künstlersozialabgabe zu leisten. Und da das faktisch einer ca. 5%-Einkommenststeuererhöhung gleich kommt, wird die GmbH anders kalkulieren müssen. D.h. die Preise werden erhöht, damit der Geschäftsführer nicht nach Gründung der GmbH real weniger Ertrag erwirtschaftet, als zu Zeiten der Personengesellschaft.
Ein Beispiel:
Erhält z.B. ein Unternehmen zwei völlig identische Angebote zur Gestaltung eines Logos von einer GmbH und einem Einzelunternehmen, stellt sich das in Zahlen wie folgt dar:
Option A: Angebot über EUR 1.000,- netto von einer Werbeagentur-Einzelunternehmung: Beauftragung der Einzelunternehmung hat zur Folge, dass zusätzlich ca. 5% Künstlersozialabgabe an die KSK zu entrichten sind.
Kunde zahlt EURO 1.000,- an Werbeagentur und EUR 50,- an die KSK
Option B: Angebot über EUR 1.000,- netto von einer Werbeagentur-GmbH: Beauftragung der GmbH hat zur Folge, dass zusätzlich ca. 5% Künstlersozialabgabe auf das Gehalt des Geschäftsführers zu entrichten sind.
Kunde zahlt EURO 1.000,- an Werbeagentur
Agentur zahlt EURO 50,- an die KSK
Die Beauftragung einer GmbH stellt demnach für die Unternehmen einen Vorteil dar, da sie die Künstlersozialabgabe in diesem Fall nicht entrichten müssen. Zeitgleich stellt diese Regelung einen Nachteil für die GmbH dar, da sie bei identischem Preis und identischer Leistung weniger Gewinn erwirtschaftet. Das ist Wettbewerbsverzerrung!
kskontra.de ist der Auffassung, dass die Rechtsform NICHT über die Abgabepflicht entscheiden kann. Vielmehr sollten die Kunden aller gewerbesteuerzahlenden Werbeagenturen und die gewerbesteuerzahlenden Werbeagenturen selbst – ganz gleich welche Rechtsform sie haben – von der Künstlersozialabgabe befreit werden! Was meinen Sie?