Wenn z.B. eine Werbeagentur zur Erbringung der bei ihr beauftragten Leistung eine weitere Partneragentur oder einen Freiberufler beauftragt, muss die Agentur auf diese Leistung ebenfalls laut Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die Künstlersozialabgabe bezahlen. Der Unternehmer, der die Leistung der Agentur im Gesamten in Rechnung gestellt bekommt, bezahlt demnach die Abgabe zusätzlich ein weiteres Mal.
Ein Beispiel:
Das Unternehmen XYZ beauftragt eine Agentur mit der Gestaltung einer Imagebroschüre. Die Gestaltung kostet das Unternehmen z.B. EUR 5.000,- netto. Die Werbeagentur vergibt aus terminlichen Gründen den Auftrag zur Gestaltung der Imagebroschüre an eine Partneragentur. Die Partneragentur berechnet hierfür EUR 4.500,- netto an die beauftragende Agentur. Der beauftragenden Agentur verbleiben somit EUR 500,- netto für die Abwicklung und als Aufwandsentschädigung. Die beauftragende Agentur muss für die Leistung der Partneragentur die Künstlersozialabgabe in Höhe von EUR 229,50 (5,1% von 4.500,- EUR) an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. Zusätzlich muss das Unternehmen XYZ für die Leistung eine Künstlersozialabgabe in Höhe von EUR 255,- (5,1% von 5.000,- EUR) an die KSK abführen.
Insgesamt werden also EUR 484,50 an Abgaben an die KSK abgeführt, da für EUR 4.500,- netto die Abgabe doppelt entrichtet wird!
kskontra.de ist der Meinung, dass die Künstlersozialabgabe NUR auf den finalen Wert der künstlerischen Leistung erhoben werden darf. Eine mehrmalige Erhebung der Künstlersozialabgabe ist nicht gerechtfertigt, da schlussendlich nur die vom Kunden beauftragte Leistung abgabepflichtig sein kann und nicht der gesamte Leistungsprozess einer Abgabe unterliegen darf! Was meinen Sie?